Freistellungsauftrag rechtzeitig beantragen
25. Dezember 2009 | Von Redaktion Hanseatic Bank | Kategorie: Geld & Anlage
Damit Sie die Früchte Ihrer Kapitalanlagen problemlos ernten können, sollten Sie im Vorwege daran denken Ihrer Bank oder Versicherung einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Durch einen Freistellungsauftrag können Sie bei Ihrem Kreditinstitut die Auszahlung Ihrer Kapitalerträge ohne Steuerabzug beantragen.
Zinsen und Kapitalerträge bleiben nämlich bis zur Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vom Abzug befreit (Sparerpauschbetrag). Der abzuführende Steuerbetrag wird immer automatisch um den beantragten Freibetrag reduziert.
Sie können Ihren Freistellungsbetrag auf mehrere Kreditinstitute aufteilen. Auf die korrekte Aufteilung müssen Sie dabei selbst achten. Die Summe aller erteilten Aufträge ist auf den Sparerpauschbetrag begrenzt. Das Finanzamt nimmt in der Regel einen Abgleich vor, so dass “überhöhte” Freistellungsaufträge heraus gefiltert werden. Sollten Sie verheiratet und gemeinsam steuerlich veranlagt sein, müssen Sie bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freistellungsauftrag kann nicht mehr auf einzelne Konten oder Depots einer Bank beschränkt werden, er gilt daher für alle Anlageformen bei der jeweiligen Bank.
Liegen Ihre Zinseinkünfte über dem Sparerpauschbetrag greift seit dem 01. Januar 2009 die Abgeltungsteuer. Da diese Steuer eine Quellensteuer ist, wird sie direkt von Ihrer Bank abgeführt. Sie wird auf Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne erhoben. Mit der neuen Steuer, die 25 Prozent, zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (maximal 28 Prozent) beträgt, beißt das Finanzamt ein großes Stück von Ihrem Gewinnkuchen ab.
Wenn Ihre Einkünfte unterhalb der Einkommensteuergrenze liegen, können Sie bei ihrem Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) beantragen. Liegt die NV-Bescheinigung der Bank vor, so werden alle Ihre Kapitalerträge ohne Abzug ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn die Zinserträge höher sind als der Sparerpauschbetrag.
Sie können sich hier einen Freistellungsauftrag als PDF herunterladen.
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